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BEinstG § 20. Verschwiegenheitspflicht, BGBl. Nr. 22/1970, gültig ab 21.01.1970

Artikel II

§ 20. Verschwiegenheitspflicht

Die zur Einholung von Auskünften (§ 16) befugten oder mit der Überwachung (§ 17) betrauten oder sonst an der Durchführung dieses Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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