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BEinstG § 13e., BGBl. I Nr. 71/2013, gültig von 01.07.1992 bis 31.12.2013

Artikel II

§ 13e.

(1) Die Einberufung der Senate zur Verhandlung und Beratung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf eine möglichst umgehende Erledigung der Berufungen.

(2) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Senates zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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