AVG § 54. Augenschein, BGBl. Nr. 51/1991, gültig ab 01.02.1991
II. Teil: Ermittlungsverfahren
2. Abschnitt: Beweise
§ 54. Augenschein
Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.
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