AußStrG § 131d. Antrag auf Nichtanerkennung, BGBl. I Nr. 158/2013, gültig ab 01.11.2013
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
9a. Abschnitt Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener
§ 131d. Antrag auf Nichtanerkennung
Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
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