AuslBG § 20c. Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte, BGBl. I Nr. 72/2013, gültig ab 01.01.2014

Abschnitt V Verfahren

§ 20c. Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte

(1) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt.

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