Abschnitt VI Schlussbestimmungen
ARTIKEL VI Schlußbestimmungen Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
Vollziehung
1. Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
b) hinsichtlich des § 15 und des § 16 Abs. 3 bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
c) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
d) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit die Bergbehörden berufen sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. V dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 381 Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Art. V Z 5 dieses Bundesgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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