zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ASGG § 88. Vorbereitende Beweisaufnahmen, BGBl. Nr. 104/1985, gültig ab 01.01.1987

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

III. Abschnitt – Sozialrechtssachen

2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz

§ 88. Vorbereitende Beweisaufnahmen

Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76516