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ASGG § 57. Wert des Streitgegenstandes, BGBl. Nr. 104/1985, gültig ab 01.01.1987

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen

1. Unterabschnitt – Allgemeines

§ 57. Wert des Streitgegenstandes

Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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