DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt – Allgemeines
§ 48.
Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil (den Beschluß) des Berufungs-(Rekurs)gerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist; im übrigen bleibt der § 510 Abs. 3 ZPO unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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