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AlkStG 2022 § 96., BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 96.

(1) Die Verwertungsstelle hat vier Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr den voraussichtlichen Bedarf an Alkohol, den sie zur Herstellung von alkoholischen Getränken, Aromen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke verkauft, unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorratshaltung zu ermitteln.

(2) Vom Bedarf können

1. die landwirtschaftlichen Brennereien (§ 108 Abs. 1) 39,9064 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 4 000 hl A,

2. die Melassebrennereien (§ 108 Abs. 2) 46,2358 vH,

3. die gewerblichen Brennereien (§ 108 Abs. 3) 13,8578 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 7 000 hl A,

an die Verwertungsstelle liefern.

(3) Der Sonderbedarf ist mit 11 000 hl A im Kalenderjahr begrenzt. Er ist gegeben, wenn erhebliche Ernteüberschüsse an Kartoffeln abzubauen sind. Der Bundesminister für Finanzen bewilligt die teilweise oder gänzliche Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs für landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien mit Bescheid.

(4) Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.

(5) Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Abs. 1) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Abs. 2 aufzuteilen.

(6) Lieferungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß § 38 Abs. 4 versendet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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