AlkStG 2022 § 67., BGBl. Nr. 703/1994, gültig ab 01.01.1995

9. Abfindung

§ 67.

Werden vor dem Befüllen des einfachen Brenngeräts selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe gemischt, so ist die Abfindungsmenge so zu ermitteln, als ob nur der Stoff des Gemisches mit dem höchsten Ausbeutesatz zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet würde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-76488