12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 112.
Bezugserlaubnisscheine, Ankauferlaubnisscheine und Genehmigungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes deren Inhaber berechtigt haben, Branntwein bei der Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols zu beziehen, gelten bis als Freischeine gemäß § 11 Abs. 2.
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