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AlkStG 2022 § 109., BGBl. I Nr. 227/2021, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2021

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 109.

(1) Für Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (§ 31), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (§ 80) durchführt.

(2) Inhaber der Lagerbewilligung ist der Lagerbesitzer.

(3) Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt § 31 sinngemäß.

(4) Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Abs. 3 nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.

(5) Auf Antrag des Inhabers des Alkohollagers hat

1. das Hauptzollamt die Aufschlagspitzenbeträge,

2. die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Abs. 1 festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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