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AIFMG § 3. Bestimmung des AIFM, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig ab 22.07.2013

1. Teil Geltungsbereich

§ 3. Bestimmung des AIFM

Ein AIF darf nur durch einen einzigen AIFM verwaltet werden, der auch für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist. Der AIFM ist entweder

1. ein externer Verwalter, der die vom AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person ist und aufgrund dieser Bestellung oder kraft Gesetzes für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (externer AIFM), oder

2. der AIF selbst, wenn die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen; in diesem Fall wird der AIF als AIFM zugelassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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