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AIFMG § 17. Bewertung, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig ab 22.07.2013

§ 16. 2. Abschnitt Organisatorische Anforderungen

§ 17. Bewertung

(1) Ein AIFM hat sicher zu stellen, dass für jeden von ihm verwalteten AIF geeignete und kohärente Verfahren festgelegt werden, so dass eine ordnungsgemäße und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte des AIF gemäß dieser Bestimmung und den Vertragsbedingungen oder der Satzung der AIF vorgenommen werden kann.

(2) Die für die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil eines AIF geltenden Vorschriften sind, sofern der AIF in Österreich seinen Sitz hat, in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF zu regeln.

(3) Ein AIFM hat auch sicher zu stellen, dass die Berechnung und Offenlegung des Nettoinventarwertes je Anteil des AIF gegenüber den Anlegern gemäß dieser Bestimmung und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgt. Durch die angewendeten Bewertungsverfahren hat sichergestellt zu werden, dass die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil mindestens einmal jährlich erfolgt. Handelt es sich um einen offenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten und seiner Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit angemessen ist. Handelt es sich um einen geschlossenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen auch durchzuführen, wenn das Kapital des entsprechenden AIF erhöht oder herabgesetzt wird. Die Anleger haben über die Bewertungen und Berechnungen entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF informiert zu werden.

(4) Ein AIFM hat zu gewährleisten, dass die Bewertung von einer der folgenden Stellen durchgeführt wird:

1. einem externen Bewerter, der eine natürliche oder juristische Person unabhängig vom AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM ist, oder

2. dem AIFM selbst, vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung funktional unabhängig, und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.

Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle darf nicht als externer Bewerter dieses AIF bestellt werden, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewerter vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

(5) Wird ein externer Bewerter für die Bewertung herangezogen, so hat der AIFM nachzuweisen, dass:

1. der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten verpflichtenden berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt;

2. der externe Bewerter ausreichende berufliche Garantien vorweisen kann, um wirksam die entsprechende Bewertungsfunktion gemäß den Abs. 1, 2 und 3 ausüben zu können, und

3. die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen von § 18 und den gemäß Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht.

(6) Der bestellte externe Bewerter darf die Bewertungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren.

(7) Ein AIFM hat die Bestellung eines externen Bewerters der FMA unverzüglich anzuzeigen; diese kann für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht erfüllt sind, die Bestellung eines anderen externen Bewerters verlangen.

(8) Die Bewertung hat unabhängig und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.

(9) Wird die Bewertung nicht von einem externen Bewerter vorgenommen, so kann die FMA verlangen, dass die Bewertungsverfahren und Bewertungen des AIFM von einem externen Bewerter oder gegebenenfalls durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft werden.

(10) Ein AIFM ist für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte der AIF, für die Berechnung und die Bekanntgabe dieses Nettoinventarwerts verantwortlich. Die Haftung des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern darf deshalb nicht durch die Tatsache berührt werden, dass der AIFM einen externen Bewerter bestellt hat. Ungeachtet dessen und unabhängig von anderslautenden vertraglichen Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber dem AIFM für jegliche Verluste des AIFM, die sich auf fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch ihn zurückführen lassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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