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AFV 2002 § 2. Formatierte Schriftsätze, BGBl. II Nr. 510/2002, gültig ab 01.01.2003

§ 2. Formatierte Schriftsätze

Die Schriftsätze nach § 1 dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.

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