FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 194
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 194 | ||
A. | Unterbrechung des Entschädigungsverfahrens (§ 194 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Rückforderung der Entschädigungsbeträge (§ 194 Abs 2 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 194
A. Unterbrechung des Entschädigungsverfahrens (§ 194 Abs 1 FinStrG)
1
Die Finanzprokuratur muss von der Finanzstrafbehörde über die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten (§ 165 Abs 1 FinStrG) verständigt werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat zur Folge, dass das Entschädigungsverfahren in dem Stadium unterbrochen wird, in dem es sich im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens befindet (§ 194 Abs 1 FinStrG). Nach Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ist das Entschädigungsverfahren dort fortzusetzen, wo es unterbrochen wurde.
B. Rückforderung der Entschädigungsbeträge (§ 194 Abs 2 FinStrG)
2
Ergibt sich aus der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren, dass ein Entschädigungsgrund nicht besteht und wurden bereits Entschädigungsbeträge ausbezahlt, müssen die zu Unrecht empfangenen Entschädigungsleistungen zurückgefordert werden. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen dürfen Entschädigungsbeträge, die gutgläubig verbraucht worden sind, nicht zurückgefordert werden. Der Beschuldigte muss also nicht nur im Zeitpunkt des Empfanges der Entschädigungsleis...