FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 88
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 88 | |||
A. | Wegfall der Haftvoraussetzungen (§ 88 FinStrG) | |||
1. | Gelindere Mittel (§ 88 Abs 1 FinStrG) | |||
2. | Sicherheitsleistungen (§ 88 Abs 2 bis 7 FinStrG) | |||
B. | Anrechnung der Verwahrung und der Untersuchungshaft auf die Strafe (§ 23 Abs 4 und 5 FinStrG) | |||
C. | Entschädigung für Verwahrung und Untersuchungshaft (§§ 188 ff FinStrG) | |||
D. | Zwischenhaft (§ 142 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 88 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 88 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 88 Abs 7 |
I. Kommentar zu § 88
A. Wegfall der Haftvoraussetzungen (§ 88 FinStrG)
1. Gelindere Mittel (§ 88 Abs 1 FinStrG)
1
Der Verdächtige (Beschuldigte) darf von vornherein nicht in Verwahrung oder Untersuchungshaft genommen werden bzw ist aus der Haft zu entlassen, wenn der Haftzweck durch eines oder mehrere der im § 88 Abs 1 FinStrG taxativ aufgezählten Mittel (Gelöbnis, Weisung, Abnahme der Reise- oder Kraftfahrzeugpapiere) erreicht werden kann. Entgegen der taxativen Aufzählung im § 88 Abs 1 FinStrG sind die gelinderen Mittel im § 173 Abs 5 StPO nur demonstrativ angeführt und geben dem Gericht einen weiteren Spielraum (vgl Birklbauer, Strafprozessrecht [2012], 121). Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs 1 FinStrG vorliegen und wird der Verdächtige (Beschuldigte) trotzdem in Verwahrung bzw Untersuchungshaft genommen bzw in dieser belassen, stellt dies eine unzulässige Einschränk...