BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 103k.
EB zu BGBl I 2009/66
Hiedurch werden die Änderungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/14/EG für die juristischen Personen umgesetzt, soweit die betragliche Sicherung ab mit 100 000 Euro festzulegen ist. Hinsichtlich der natürlichen Personen ist die Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/14/EG bereits durch den gegenwärtigen § 103h erfolgt.