BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 103g.
EB zu BGBl I 2007/108
Zu Z 1:
Die Verpflichtung zur Dotierung der Haftrücklage soll bereits für den Jahresabschluss zum nicht mehr bestehen.
Zu Z 2:
Durch die 6-monatige Übergangsfrist wird ein ausreichend langer Zeitraum für eine möglicherweise erforderliche Anpassung der jeweiligen Satzungen an die neuen Bestimmungen des § 25 Abs. 13 gewährleistet.
Zu Z 3:
Auf Aufsichtsratsvorsitzende, die bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 28a Abs. 3 bestellt sind und ihre Funktion ausüben, sollen die Bestimmungen über den „fit and proper-test“ erst mit Anwendung finden, wenn ihre zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Funktionsperiode bis dahin andauert. Kommt es jedoch nach Ablauf dieser Funktionsperiode vor dem zu einer Wiederbestellung desselben Aufsichtsratsvorsitzenden, findet § 28a Abs. 3 jedenfalls Anwendung. Aufsichtsratsvorsitzende, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens neu bestellt werden, haben jedenfalls die Anforderungen des § 28a Abs. 3 zu erfüllen.
Zu Z 4:
Von der FMA gemäß der früheren Rechtslage begonnene Prüfungen sind von ihr selbst in einem vorgegebenen Zeitrahmen abzuschließen. Der Informationsaustau...