BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 103d.
EB zu BGBl I 2001/97
Die Bestimmung dient der Sicherung der ausreichenden Vorverteilung von Euro-Bargeldbeständen (Euro-Banknoten und Münzen) über die Kreditinstitute schon vor dem . Wertpapiere, die am 31. Dezember zur Besicherung der vorverteilten Bargeldbestände der OeNB verpfündet wurden, müssten ansonsten von den flüssigen Mitteln zweiten Grades nach § 25 Abs. 11 Z 4 abgezogen werden, was auch die Euro-Bargeldeindeckung durch die Kreditinstitute zum Jahresultimo 2001 entsprechend verringern könnte.