BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 99b.
EB zu BGBl 1996/445
Die Verlängerung der allgemeinen sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung ist deshalb erforderlich, weil die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen manchmal erst aus dem Jahresabschluss bzw. dem bankaufsichtlichen Prüfungsbericht [nunmehr: Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss] ersichtlich ist; diese sind dem BMF [nunmehr: FMA] jedoch spätestens erst sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
1
Diese Bestimmung sieht eine partielle Verlängerung der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG vor; eine korrespondierende Bestimmung enthält § 96 Abs 2 WAG im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen nach den § 94 und 95 WAG.
2
In dieser Bestimmung geht es um die Verfolgungsverjährung; diese beträgt nach § 31 Abs 2 VStG sechs Monate.
3
Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint eine derartige Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist unbedenklich.
4
Die Strafbarkeitsverjährungsfrist nach § 31 Abs 3 VStG (drei Jahre) wird durch § 99b nicht berührt, ebenso wenig die Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs 3 Satz 2 VStG: drei Jahre seit rechtskräftiger Verhängung der Strafe).