BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 99a.
EB zu BGBl I 2001/97
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.
EB zu BGBl 1996/445
Die Informationsverpflichtung des nachgeordneten Unternehmens und der übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sind durch verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen und die generellen Sanktionsnormen des BWG abgesichert. Führen all diese Maßnahmen nicht zum Ziel der Konsolidierung der Kreditinstitutsgruppe, so enthält § 99a ein Verfahren der Sistierung der Stimmrechte jener Anteilsrechte, die bei inländischen nachgeordneten Unternehmen gehalten werden.
Literatur
Diregger/Kalss/Winner, Das österreichische Übernahmerecht (2006)
Übersicht der Kommentierung
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1. Regelungsstruktur (Abs 1)
1
Das Instrument des Ruhens von Stimmrechten wird bereits in § 20 Abs 5 Z 3 im Hinblick auf die Abwehr der Gefahr negativen Eigentümereinflusses eingesetzt; weiters sieht § 34 ÜbG als Sanktionsinstrument ein Ruhen der Stimmrechte vor, wobei im Fall besonders grober Verletzungen ein „automatisches“ Ruhen eintritt (§ 34 Abs 1 ÜbG).
2
Hier wird das Ruhen der Stimmrechte als ultima ratio – das Gesetz spricht in Abs 1 von der Erreichbarkeit des Ziels der Informations- und Aufsichtserteilung „durch andere Maßn...