BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 99.
EB zu BGBl I 2010/37
Zu Abs 2:
In § 98 Abs. 5 und in § 99 Abs. 2 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 17, mit den geforderten Sanktionen. Damit korreliert der Entfall der Strafbestimmungen in § 98 Abs. 2 Z 6 und § 99 Z 8. Im Übrigen wird auf die gemäß § 9 Abs. 7 VStG bestehende Haftung der juristischen Person zur ungeteilten Hand mit dem Bescheidadressaten verwiesen.
EB zu BGBl I 2009/22
Zu Z 4 und 5:
Verweisänderung wegen Neufassung der § 20 ff. erforderlich. Keine inhaltliche Änderung.
EB zu BGBl I 2006/48
Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Bankgeschäften wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
EB zu BGBl I 2003/35
Zu Z 17:
Erweiterung des Sanktionstatbestandes für die Verletzung direkt wirksamer EU-Rechtsvorschriften gemäß der EU-Verordnung 2580/2001 vom , welche die UN-Sicherheitsratsresolution 1373 gegen Terror-Finanzierung umsetzt (siehe auch GASP-Standpunkt 2001/931/GASP vom ). Die Sanktionsbestimmung der Z 17 ist anzupassen, weil bisher nur Verletzungen des Verbots der Verfügung über K...