BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 98.
EB zu BGBl I 2010/72
Zu Abs 2 Z 4b und 7:
Die Unterlassung der Meldepflicht bei Überschreitung der angemessenen Obergrenze für Großveranlagungen, die in § 27 Abs. 23 in Verbindung mit § 27 Abs. 16 festgelegt ist, soll als Verwaltungsübertretung geahndet werden. Dies soll auch für die Unterlassung der Meldepflicht bezüglich der Anzeigen gemäß § 27 Abs. 19 gelten.
EB zu BGBl I 2010/37
Zu Abs 5:
In § 98 Abs. 5 und in § 99 Abs. 2 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 17, mit den geforderten Sanktionen. Damit korreliert der Entfall der Strafbestimmungen in § 98 Abs. 2 Z 6 und § 99 Z 8. Im Übrigen wird auf die gemäß § 9 Abs. 7 VStG bestehende Haftung der juristischen Person zur ungeteilten Hand mit dem Bescheidadressaten verwiesen.
EB zu BGBl I 2010/28
Zu Abs 3 Z 3 bis 7, 9 und 11:
Anpassung der Verweise und Entfall von Bestimmungen im Hinblick auf die Schaffung des Verbraucherkreditgesetzes.
EB zu BGBl I 2009/22
Zu Abs. 2 Z 3 und 4:
Verweisänderung wegen Neufassung der § 20 ff. erforderlich. Keine inhaltliche Änderung.
EB zu BGBl I 2007/108
Zu Abs 2 Z 4a:
Erweiterung des Katalogs der Verwaltungsstrafbestimmungen um die Unterlassung der Anzeige des Ergebnisses der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden.
Zu Abs 2 Z 2: