BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 92. Einbringung in Aktiengesellschaften
EB zu BGBl I 2001/97
Zu Abs 10:
Entspricht dem Entfall der Zuständigkeit des Landeshauptmannes im SpG.
EB zu BGBl I 2001/2
Zu Abs 1:
Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros.
EB zu BGBl I 1999/63
Zu Abs 7:
In diesem Absatz wird auf die gewachsenen Strukturen im österreichischen Bankwesen Bedacht genommen.
EB zu BGBl 1993/532
Diese Bestimmung soll für Kreditinstitute aller Rechtsformen eine Möglichkeit zur Umwandlung in Aktiengesellschaften ermöglichen, weil bei dieser Rechtsform die Organisationsstruktur und die Eigenmittelaufbringungsmöglichkeiten am besten durchgebildet sind. Grundgedanke der Regelung ist. dass diese Umwandlungen durch Einbringungsvorgänge mit der Rechtswirkung der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen. was der Rechtssicherheit dient (Kreditsicherheiten usw.). Die Zugehörigkeit der Kreditinstitute zum angestammten Verbund soll durch diese Umwandlungsvorgänge, soweit nicht Kreditinstitute verschiedener Fachverbände von einem Einbringungsvorgang betroffen sind. nicht berührt werden. Wenn sich die Höchstgrenze von 10 Milliarden Schilling als untunlich erweisen sollte. wird darauf in allfälligen künftigen Nov...