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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 90.

EB zu BGBl I 2003/36

Abs. 4: Diese Regelung dient der Beseitigung eines alten Redaktionsversehens aus Anlass der „Überführung“ des § 10 Abs. 4 Geldinstitutezentralegesetz III. Abschnitt in das BWG; diese Bestimmung steht nicht im Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung.

EB zu BGBl I 2001/97

In Abs. 2 Z 2 entfällt die Möglichkeit, die Geschäftsaufsicht nach Ablauf eines Jahres weiter zu verlängern, da eine Klärung der finanziellen Lage des Kreditinstituts innerhalb dieser Zeit erfolgt sein müsste, eine weitere Verlängerung der unklaren Situation erscheint im besonders sensiblen Bereich der Kreditwirtschaft nicht sinnvoll. In rechtlicher Hinsicht erschien es überdies zweckmäßig, die Eingriffsmöglichkeit einer Verwaltungsbehörde in ein an sich dem Gericht zugewiesenes Verfahren zu beseitigen. Statt dessen räumt Abs. 5 künftig auch der Aufsichtsbehörde ein Rekursrecht gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen deren Aufhebung ein.

EB zu BGBl 1993/532

Dieser regelt die Beendigung der Geschäftsaufsicht sowie in Abs. 5 die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Beschlüsse des Gerichtes und den Rechtszug. Die weitgehende Einschränkung von Rechtsmitteln...

BWG – Bankwesengesetz

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