BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 88.
EB zu BGBl I 1993/532
Diese Bestimmung gibt dem betroffenen Kreditinstitut die Möglichkeit, nach zweijähriger Geschäftsaufsicht die Aufhebung derselben zu beantragen. Nach zweijähriger Geschäftsaufsicht sollte die Sanierung entweder erfolgreich abgeschlossen oder bereits ein Konkurs eröffnet sein.
Literatur
Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004).
Übersicht der Kommentierung
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1. Befreiung von der Verpflichtung zur gesonderten Verrechnung und Verwaltung
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Der Zeitraum von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht wird vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, eine Befreiung des Kreditinstituts von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus Neuforderungenzugeflossenen Mittel zuzulassen. Die gesonderte Verrechnung bzw Verwaltung ist in § 87 Abs 3 mit der Konsequenz vorgesehen, dass die dem Kreditinstitut aus neuen Forderungen zugeflossenen Mittel auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse bilden.
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Voraussetzung für die Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Ve...