BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 86.
EB zu BGBl 1996/445
Zu Abs 6:
Ohne diese Bestimmung würde das in der Judikatur entwickelte Aufrechnungsverbot zu ungerechtfertigten Nachteilen des Gläubigers aus einem Spareinlagen- bzw. Girovertrag führen.
EB zu BGBl 1993/532
Zu Abs 1 bis 5:
Die in Abs. 1 normierte Stundung aller vor der Geschäftsaufsicht entstandenen Forderungen, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu befriedigen wären, dient dazu, den für die Sanierung des betroffenen Kreditinstitutes erforderlichen Spielraum zu schaffen. Die in Abs. 2 geforderte Feststellung des finanziellen Standes des Kreditinstitutes ist zur Betreibung der Sanierung und zur Entscheidung des Gerichtes über eine allfällige Befriedigung alter Forderungen erforderlich. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 dienen dazu, einerseits den Erfolg des Geschäftsaufsichtsverfahrens nicht zu gefährden und andererseits die Gläubiger nicht zu schädigen.
Literatur
Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004); Rabl, Zur Aufrechnung mit und gegen Sparguthaben, ecolex 1997, 746.
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1. Gesetzliche Stundung (Abs 1)
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Durch Abs 1 wird eine gesetzli...