BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 83.
EB zu BGBl I 2006/141
Zu Abs 5:
In § 83 Abs. 5 wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.
EB zu BGBl I 2003/36
Zu Abs 4 bis 9:
Abs. 4 setzt Art. 4 der Richtlinie [2001/24/EG] um. Abs. 5 setzt Art. 8 der Richtlinie um. Abs. 6 setzt Art. 5 der Richtlinie um. Abs. 7 setzt Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie um. Abs. 8 setzt Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie um. Abs. 9 setzt Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie um.
EB zu BGBl I 2001/97
Zu Abs 1:
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass für die FMA nur noch eine fakultative Vertretung durch die Finanzprokuratur vorgesehen ist.
EB zu BGBl 1993/532
Zu Abs 1:
Abs. 1 bestimmt, dass im Falle der voraussichtlich behebbaren Oberschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Kreditinstitutes nicht nur dieses, sondern auch der Bundesminister für Finanzen [nunmehr: FMA] durch die Finanzprokuratur [nunmehr: nur noch fakultativ – siehe die EB zu BGBl I 2001/97], die Geschäftsaufsicht beantragen kann. Die Bestimmung soll dem Bundesminister für Finanzen [nunmehr: die FMA] die Möglichkeit geben, im Interesse einer raschen Beseitigung einer bei seiner Aufsichtstätigkeit erkennbar gewordenen Oberschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, die notwendigen gerichtlichen Schritte durc...