Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 83.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2006/141

Zu Abs 5:

In § 83 Abs. 5 wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.

EB zu BGBl I 2003/36

Zu Abs 4 bis 9:

Abs. 4 setzt Art. 4 der Richtlinie [2001/24/EG] um. Abs. 5 setzt Art. 8 der Richtlinie um. Abs. 6 setzt Art. 5 der Richtlinie um. Abs. 7 setzt Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie um. Abs. 8 setzt Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie um. Abs. 9 setzt Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie um.

EB zu BGBl I 2001/97

Zu Abs 1:

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass für die FMA nur noch eine fakultative Vertretung durch die Finanzprokuratur vorgesehen ist.

EB zu BGBl 1993/532

Zu Abs 1:

Abs. 1 bestimmt, dass im Falle der voraussichtlich behebbaren Oberschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Kreditinstitutes nicht nur dieses, sondern auch der Bundesminister für Finanzen [nunmehr: FMA] durch die Finanzprokuratur [nunmehr: nur noch fakultativ – siehe die EB zu BGBl I 2001/97], die Geschäftsaufsicht beantragen kann. Die Bestimmung soll dem Bundesminister für Finanzen [nunmehr: die FMA] die Möglichkeit geben, im Interesse einer raschen Beseitigung einer bei seiner Aufsichtstätigkeit erkennbar gewordenen Oberschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, die notwendigen gerichtlichen Schritte durc...

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