BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 81m.
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 26 der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Pröbsting, Die grenzüberschreitende Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ZfRV 2008, 239.
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Diese Bestimmung befasst sich mit Pensionsgeschäften; dazu § 2 Z 44 und § 50 BWG. Die kollisionsrechtliche Vorschrift des § 81m bezieht sich auf den schuldrechtlichen Teil von Pensionsgeschäften. Zu den sachenrechtlichen Aspekten von Pensionsgeschäften vgl § 81b bzw § 81k.