BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 81e.
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 20 lit. b der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht (2005); Pröbsting, Die grenzüberschreitende Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ZfRV 2008, 239.
1
Diese Bestimmung befasst sich mit Verträgen, die „zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes“ berechtigen; erfasst ist also sowohl der (entgeltliche oder unentgeltliche) Erwerb als auch die Eingehung von Bestandverhältnissen. Hinsichtlich der Auswirkungen der Sanierungsmaßnahme verweist § 81e auf die lex rei sitae.