BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 81d.
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 22 der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004).
Übersicht der Kommentierung
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1. Regelungsstruktur
1
Das Schicksal von Eigentumsvorbehalten wird in dieser Bestimmung zunächst in der Konstellation geregelt, dass ein Kreditinstitut als Käufer auftritt (Abs 1); in Abs 2 geht es um den Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt durch ein Kreditinstitut.
2. Kreditinstitut als Käufer (Abs 1)
2
Erwirbt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 unter Eigentumsvorbehalt, bleiben die Rechte des Verkäufers unberührt, wenn sich die Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet. Es trifft zu, dass es sich dabei gerade nicht um den Regelfall handelt, nachdem sich eine unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache grundsätzlich im Besitz des Käufers – hier also des Kreditinstituts – befinden wird.
3. Kreditinstitut als Verkäufer (Abs 2)
3
In der gegenteiligen Konstellation des Abs 2 – ein Kreditinstitut verkauft eine Sache unter Eigentumsvorbehalt – sp...