BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 81c.
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 23 der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Pröbsting, Die grenzüberschreitende Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ZfRV 2008, 239.
Übersicht der Kommentierung
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1. Regelungsgegenstand
1
Die Aufrechnungsbestimmung des § 81c hat Forderungen von Gläubigern zum Gegenstand, mit denen eine Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bewirkt wird.
2. Maßgebliches Recht (Abs 1)
2
Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist nicht nach dem Recht zu beurteilen, dem die Forderung des Gläubigers unterliegt, sondern nach dem für die Forderung des Kreditinstitutsmaßgeblichen Recht. Die aufzurechnende Forderung muss vor der Eröffnung der Liquidation bzw vor Einleitung der Sanierungsmaßnahme entstanden sein.
3. Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, relative Unwirksamkeit (Abs 2)
3
Die Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung richtet sich nach den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates (vgl auch § 81b Abs 4).