BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 80.
EB zu BGBl I 2001/97
Abs. 1 stellt die spiegelbildliche Ergänzung zu § 79 Abs. 1 dar; beide Bestimmungen tragen gemeinsam der Zusammenarbeit im Sinne des § 21 FMABG Rechnung.
Das Anhörungsrecht der OeNB nach Abs. 2 bleibt gewahrt und ist nun auch von der FMA zu beachten.
EB zu BGBl 1993/532
Abs. 1 entspricht § 27 Abs. 2 KWG. Abs. 2 war nach dem KWG ebenfalls schon vorgeschrieben, aber über das ganze Gesetz verstreut.
Übersicht der Kommentierung
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1. Mitteilungen der FMA (Abs 1)
1
Abs 1 stellt die zu § 79 Abs 1 reziproke Mitteilungsverpflichtung dar. Zusätzlich ist eine Bescheidübermittlungsverpflichtung vorgesehen.
2. Anhörungsrecht der OeNB (Abs 2)
2
Das Anhörungsrecht im Vorfeld der Erlassung von Verordnungen der FMA und des BMF (Abs 2) bindet die verordnungserlassenden Organe nicht an die der OeNB vorgelegten Entwürfe.