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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 80.

EB zu BGBl I 2001/97

Abs. 1 stellt die spiegelbildliche Ergänzung zu § 79 Abs. 1 dar; beide Bestimmungen tragen gemeinsam der Zusammenarbeit im Sinne des § 21 FMABG Rechnung.

Das Anhörungsrecht der OeNB nach Abs. 2 bleibt gewahrt und ist nun auch von der FMA zu beachten.

EB zu BGBl 1993/532

Abs. 1 entspricht § 27 Abs. 2 KWG. Abs. 2 war nach dem KWG ebenfalls schon vorgeschrieben, aber über das ganze Gesetz verstreut.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen

1. Mitteilungen der FMA (Abs 1)

1

Abs 1 stellt die zu § 79 Abs 1 reziproke Mitteilungsverpflichtung dar. Zusätzlich ist eine Bescheidübermittlungsverpflichtung vorgesehen.

2. Anhörungsrecht der OeNB (Abs 2)

2

Das Anhörungsrecht im Vorfeld der Erlassung von Verordnungen der FMA und des BMF (Abs 2) bindet die verordnungserlassenden Organe nicht an die der OeNB vorgelegten Entwürfe.

BWG – Bankwesengesetz

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