BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 77c. Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren
EB zu BGBl I 2010/118
Redaktionelle Klarstellung.
EB zu BGBl I 2010/72
Diese Bestimmung setzt Art. 129 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um, wobei sich die Umsetzung des achten Unterabsatzes aus der Systematik der Bestimmungen und aus den einschlägigen Vorschriften des BWG und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ergibt.
Abs. 1 und 2 regeln das gemeinsame Entscheidungsverfahren (Joint Decision) der beteiligten Aufsichtsbehörden. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden haben dabei sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen. Die Aufgabenverteilung zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder auf Einzelbasis soll durch diese Regelung jedoch nicht berührt werden. Die „gemeinsame Entscheidung“ per se ist nicht als Bescheid nach AVG anzusehen, sondern eine Vereinbarung der betroffenen Aufsichtsbehörden untereinander. Die rechtliche Durchsetzung des Entscheidungsinhalts der gemeinsamen Entscheidung soll jedoch mittels Bescheid erfolgen.
Die Abs. 2, 3 und 5 und 8 regeln das Verfahren für die FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde, die ...