BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 69a.
EB zu BGBl I 2006/141
Zu Abs 1 bis 7:
In § 69a Abs. 2 wird eine Begriffs- und Verweisänderung („Meldung gemäß § 74 Abs. 2“) vorgenommen.
EB zu BGBl I 2003/35
Zu Abs 8:
Da Wechselstuben, Finanztransferinstitute und Repräsentanzen nunmehr der Aufsicht der FMA unterliegen, ist die Kostenbemessung für diese Institute zu regeln. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die sonst für den Rechnungskreis 1 geltende Bemessungsbasis (Eigenmittelerfordernis) nicht anwendbar ist, der Aufsichtsaufwand im Durchschnitt gering sein wird und die Bemessung daher möglichst unkompliziert erfolgen soll. Dem trägt die generelle Festsetzung des Mindestpauschalbetrages Rechnung. Zu beachten ist jedoch, dass aufgrund des Aufteilungsprinzips nach Verhältniszahlen innerhalb des Rechnungskreises die auf die übrigen Institute entfallenden Kosten beeinflusst werden, bzw. ist klarzustellen, dass im Rechnungskreis jedenfalls nach Abs. 3 zu verfahren ist, um unklare Zuordnungen der Beträge zu vermeiden. Sachlich ausgewogen ist die Regelung auch deshalb, weil einerseits im Regelfall unter dem Pauschalbetrag liegende rechnerische Kosten anzunehmen sind, andererseits im Fall von Prüfungen und sonstigen Aufsich...