BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 69.
EB zu BGBl I 2010/107
Zu Abs. 1:
Da E-Geld-Institute nicht mehr als Kreditinstitute zu qualifizieren sind, hat der Verweis auf das E-Geldgesetz zu entfallen.
EB zu BGBl I 2010/72
Zu Abs 4:
Hiermit wird Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Diese Bestimmung hat zum Ziel, dass das Mandat der FMA der Gemeinschaftsdimension in geeigneter Form Rechnung tragen soll. Die FMA sollte die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte als allgemeine Zielsetzung zu verstehen sein, mit der zur Finanzmarktstabilität in der Europäischen Union beigetragen werden soll. Die FMA soll dadurch aber nicht verpflichtet werden, ein konkretes Ergebnis oder Ziel zu erreichen. Mit Art. 40 Abs. 3 soll nach Intention des Richtlinien-Gesetzgebers keine rechtliche Grundlage für Amtshaftungsansprüche in einer Gemeinschaftsdimension geschaffen werden. Dies geht auch aus dem Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2009/111/EG hervor, der aus Gründen der Rechtssicherheit teilweise auch in den Gesetzestext übernommen wurde.
Zu Abs 5:
Umsetzung von Art. 42b Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG. Die Be...