BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 67.
EB zu BGBl 1993/532
Die Bestimmungen dieses Abschnittes übernehmen materiell unverändert die Bestimmungen des Artikel XVII des Bundesgesetzes über das Kindschaftsrecht; Ausnahme hievon ist die Mündelgeldprüfung, die nunmehr vom Bankprüfer auf Grund des § 63 Abs. 4 Z 4 im Rahmen der Prüfung über den Jahresabschluss vorgenommen wird. Damit wird eine Verwaltungsvereinfachung in diesem Bereich – so wie seit dem Jahre 1988 betreffend die Depotprüfung – ermöglicht.
Literatur
Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004).
Übersicht der Kommentierung
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1. Exekutionsbefreiung (Abs 1)
1
Abs 1 enthält eine Exekutionsbefreiungsregelung. Was die Durchsetzung von Ansprüchen aus Mündelgeldeinlagen betrifft, wird zutreffend vertreten, dass diese Möglichkeit auch nach Volljährigkeit bzw Beendigung der Sachwalterstellung aufrecht bleibt.
2. Deckungsstock im Konkurs (Abs 2)
2
Für den Konkurs des Kreditinstituts sieht Abs 2 eine sonderinsolvenzrechtliche Regelung vor. Dabei sind die Querverbindungen zum Recht der Einlagensicherung zu beachten – und Gegenstand kontroversieller Diskussion: Einerseits wird vertreten, dass Forderungen aus einem S...