BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 63a.
EB zu BGBl I 2009/22
Zu Abs 4:
Es werden die Aufgaben des Prüfungsausschusses der Bestimmung des § 92 Abs. 4a AktG entsprechend angepasst.
EB zu BGBl I 2007/108
Zu Abs 4:
Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses stützt sich auf Art. 41 der Richtlinie 2006/43/EG. Diese Verpflichtung betrifft auch Kreditinstitute als Unternehmen von öffentlichem Interesse, sofern diese den Schwellenwert überschreiten oder übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Gemäß Art. 39 der Richtlinie 2006/43/EG sind daher jene Kreditinstitute von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses ausgenommen, die keine solchen Wertpapiere ausgegeben haben. Grundsätzlich erfolgt die Umsetzung des Art. 41 der Richtlinie 2006/43/EG mittels einer Novellierung des § 92 Abs. 4a Aktiengesetz im Rahmen des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008. Wie auch aus den Erläuterungen zu § 92 Abs. 4a (nF) AktG des Begutachtungsentwurfes (BMJ) hervorgeht, macht die Regelung zum Prüfungsausschuss auch hinsichtlich der Kreditinstitute im Bankwesengesetz einer Anpassung notwendig. Die Regelung zum Finanzexperten bzw. zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im BWG muss jedoch aus Gründen der Einheitli...