BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 57.
EB zu BGBl 1993/532
Zu Abs 1 und 2:
Um den Kreditinstituten eine gewisse Gestaltungsfähigkeit zur Verstetigung der Jahresergebnisse zu erhalten, wird entsprechend der Regelung des Art. 37 Abs. 2 der Bankbilanzrichtlinie für bestimmte Bilanzpositionen ein limitierter Bewertungsspielraum beibehalten. Die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz soll den Kreditinstituten Erleichterungen bei der Anwendung des imparitätischen Realisationsprinzipes gemäß § 201 Abs. 1 Z 4 HGB [nunmehr: § 201 Abs 2 Z 4 UGB], insbesondere beim Ausweis von Kursgewinnen im Fremdwährungsgeschäft bringen.
Zu Abs 3 und 4:
Mit diesen Vorschriften wird Art. 38 der Bankbilanzrichtlinie übernommen. Die Mittel des „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ müssen bestimmte Kriterien erfüllen, die für die Zurechenbarkeit zu den Eigenmitteln erster Klasse von Bedeutung sind.
Literatur
AFRAC, Entwurf einer Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ (2009); Göth, P., Bilanzrecht der Kreditinstitute I (1995); IWP, Zum Ausweis und zur Bewertung der Wertpapiere im Jahresabschluss von Kreditinstituten (1996); Krumnow, J. (Hrsg), Rechnungslegung der Kreditinstitute – Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Ge...