BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 51. Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten
EB zu BGBl I 1998/126
Die Änderung trifft Vorsorge für die geplante Einführung nennwertloser Stückaktien.
EB zu BGBl 1993/532
Zu § 51:
Diese Bestimmungen enthalten detaillierte Ausweisvorschriften zu den einzelnen Bilanzposten, die in Analogie zu den Art. 13 bis 25 der Bankbilanzrichtlinie gefasst sind. Als Kreditinstitute im Sinne des Abs. 3 gelten alle Unternehmen, die in der Liste aufzuführen sind, welche gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 77/780/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ebenso die Zentralnotenbanken sowie amtliche nationale und internationale Einrichtungen mit Bankcharakter und ferner alle privaten und öffentlichen Unternehmen, deren Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum liegt, sofern auf sie die Begriffsbestimmung des Artikel 1 der Richtlinie 77/780/EWG zutrifft. Forderungen an Unternehmen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind im Aktivposten 4 auszuweisen (siehe Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Bankbilanzrichtlinie). Beträge, die Aktionäre in die gesetzliche Rücklage einzahlen, sind unter dem Passivposten 10.a) auszuweisen.
Zur Begriffsbestimmung der im Abs. 6 genannten K...