BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 46.
EB zu BGBl 1993/532
Diese Bestimmung regelt den Bilanzausweis der als Sicherheit gegebenen und empfangenen Vermögensgegenstände (siehe Art. 8 der Bankbilanzrichtlinie).
Literatur
AFRAC, Entwurf einer Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ (2009); Göth, P., Bilanzrecht der Kreditinstitute I (1995); IWP, Zum Ausweis und zur Bewertung der Wertpapiere im Jahresabschluss von Kreditinstituten (1996); Krumnow, J. (Hrsg), Rechnungslegung der Kreditinstitute – Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV (1994); Meyer, H./Brick, H., Die Bankbilanz, Handkommentar zum Jahresabschluss der Kreditinstitute (1980).
Übersicht der Kommentierung
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1. Grundlagen
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§ 46 legt fest, dass der Ausweis von Sicherheiten auf Basis unternehmensrechtlicher Vorschriften zu erfolgen hat. Im UGB finden sich diese Regelungen in den § 190, 192, 195 bis 198 UGB.
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Entscheidend für die Bilanzierung ist die Möglichkeit, über den Vermögensgegenstand verfügen zu können. Der Bilanzansatz hat daher auch so lange zu erfolgen, als eine entsprechende Verfügungsmöglichkeit besteht.
2. Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten oder für die Verbindlichkeiten Dritter
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