BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 30.
EB zu BGBl I 2010/107
Zu Abs 2a:
Der sehr spezielle Konsolidierungstatbestand gemäß dem bisherigen § 30 Abs. 2a stützte sich auf den wesentlichen Einfluss des übergeordneten Instituts und ist in dieser Form nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Bedenken der Europäischen Kommission wurde dieser der Entfall dieser Sonderregelung in Aussicht gestellt.
Zu Abs 5:
Die Änderung beruht auf der Aufhebung von § 30 Abs. 2a BWG.
EB zu BGBl I 2006/141
Zu Abs 1:
Der Einleitungsteil von § 30 Abs. 1 setzt Art. 125 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/ EG] um und passt Abs. 1 an geänderte Definitionen an. Im Schlusssatz wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.
Zu Abs 2:
§ 30 Abs. 2 setzt Art. 126 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Die Bestimmung wird an geänderte Definitionen angepasst. § 30 Abs. 4 wird an geänderte Definitionen angepasst.
Zu Abs 7:
Da der ICAAP auch auf konsolidierter Ebene seitens des Mutterkreditinstitutes zu etablieren sein wird, muss der entsprechend notwendige Informationsfluss zwischen den nachgeordneten Instituten und dem übergeordneten Institut sicher gestellt sein.
Zu Abs 9a:
Aktualisierung des Richtlinienverweises.
Zu Abs 10:
I...