BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 28a. Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten
EB zu BGBl I 2010/58
Zu Abs 3 Z 1:
Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.
EB zu BGBl I 2007/108
Zu Abs 1 und 2:
Der Geschäftsleiter soll zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit keine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates des Unternehmens einnehmen dürfen, in dem er als Geschäftsleiter tätig war („Cooling-off period“). Damit soll ein direkter Wechsel von Vorstandsmitgliedern in die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden verhindert und potentielle Interessenskonflikte sollen somit vermieden werden. Im Übrigen entspricht diese Regelung im Wesentlichen auch den bisherigen Anforderungen des österreichischen Corporate Governance-Kodex.
Zu Abs 3:
Diese an den Aufsichtsratsvorsitzenden eines Kreditinstituts gerichteten Anforderungen sollen sicherstellen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende über die nötige Qualifikation verfügt (sog. „fit and proper test“), um seine Überwachungsaufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden wird insbesondere auch vorausgesetzt, dass er die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen, d.h. Kenntnisse im Bereich ...