BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 13d
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |||
II. | Höhe der Abfertigung nach Monatsentgelten (Abs 1) | |||
A. | Staffelung des Anspruchs | |||
B. | Mehrfache Geltendmachung eines Abfertigungsanspruchs | |||
III. | Höhe des Monatsentgelts | |||
A. | Feststellung des Lohns | |||
1. | Ermittlung des Stundenlohns (Abs 2) | |||
2. | Ermittlung des Monatslohns (Abs 3 und 3a) | |||
B. | Anteilige Berücksichtigung von Sonderzahlungen (Abs 4) |
I. Überblick
1
Regelungsgegenstand des § 13d ist die Höhe der Abfertigung. Mit Ausnahme der Ermittlung der Zahl der Beschäftigungswochen (dies wird in den § 13b und 13c normiert) sind alle Parameter, die zur Berechnung der Brutto-Abfertigung erforderlich sind, in § 13d geregelt.
II. Höhe der Abfertigung nach Monatsentgelten (Abs 1)
A. Staffelung des Anspruchs
2
Die Höhe der Abfertigung ergibt aus der Zahl der Beschäftigungswochen; während das AngG (ArbAbfG) nach Jahren rechnet, erfolgt die Berechnung nach dem BUAG nach Wochen, wobei die Staffel jener des AngG (ArbAbfG) entspricht und ein Jahr mit 52 Wochen gewertet wurde.
B. Mehrfache Geltendmachung eines Abfertigungsanspruchs
3
Nach dem Abfertigungsrecht des BUAG sollte jeder AN maximal eine Abfertigung in Höhe von zwölf Monatsentgelten e...