BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 4b Zusatzurlaub für Schichtarbeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Geltungsbereich | |||
II. | Urlaubsanspruch | |||
A. | Urlaub und Zusatzurlaub | |||
B. | Anwartschaftserwerb | |||
1. | Anwartschaft auf Urlaubstage | |||
2. | Anwartschaft auf den Zuschlagswert | |||
C. | Konsum und Verfall |
I. Geltungsbereich
1
Die Bestimmungen über den Zusatzurlaub bei Schichtarbeit gelten – vereinfachend – nur für AN aus dem Bauhauptgewerbe einschließlich der Bauindustrie (§ 2 Abs 1a), nicht aber für andere AN, auch wenn sie ansonsten dem Urlaubsrecht des BUAG unterliegen.
2
Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis ist das Vorliegen bestimmter Formen von Schichtarbeit, ohne dass der Begriff Schichtarbeit im BUAG näher definiert wird; auch § 4a AZG enthält keine Definition, doch ist im Sinne einer einheitlichen Rechtssprache kein Grund erkennbar, warum die zum AZG entwickelten Kriterien nicht auch für den Schichtarbeitsbegriff des BUAG herangezogen werden sollten. Schichtarbeit ist demnach eine Arbeitszeiteinteilung, bei der sich zwei oder mehr AN am selben Arbeitsplatz ablösen und der ablösende AN die Arbeitsleistung des abgelösten AN mehr oder weniger fortsetzt.
3
Doch nicht jede Arbeit in Schichtform führt zur Anwendung des § 4b; d...