BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 11
Übersicht der Kommentierung
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I. Rückforderungsanspruch der BUAK (Abs 1)
1
Das Einsichtsrecht der BUAK in die Lohnunterlagen ergibt sich aus § 10 Abs 3.
2
Nach § 11 Abs 1 kann die BUAK in zwei Fällen die Rückzahlung des Rückerstattungsbetrags verlangen:
Stellt die BUAK bei der Prüfung der Lohnunterlagen fest, dass die materiell- oder formell-rechtlichen Voraussetzungen für den Rückerstattungsanspruch nicht gegeben waren, kann sie die Rückzahlung der Rückerstattung verlangen.
Verweigert der AG die Einsichtnahme in die Lohnunterlagen, kann die BUAK jedenfalls die Rückzahlung der Rückerstattung verlangen. Der Rückzahlungsanspruch besteht in diesem Fall somit auch dann, wenn an sich die materiell- oder formell-rechtlichen Voraussetzungen für den Rückerstattungsanspruch gegeben sind (was die BUAK aber wegen der Einsichtsverweigerung gar nicht feststellen kann).
3
Zur Aufrechnung mit Ansprüchen der BUAK siehe bei § 10 Rz 11.
II. Verfahren (Abs 2)
4
Die Bestimmung, dass das ASG zur Rückforderung erstatteter Beiträge zuständig ist, bezieht sich auf den Fall, dass die BUAK die Rückforderung aktiv geltend macht und nic...