BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 34 Anrechnung von Beschäftigungszeiten
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988).
1
Die Regelungen des § 34 sind zwar allesamt Übergangsbestimmungen, haben aber nicht nur für Beschäftigungszeiten, die ein AN nach dem BArbUG 1957 erworben hat, Bedeutung (zum „Dauerrecht“ siehe Rz 2).
Beschäftigungszeiten, die ein AN nach dem BArbUG 1957 erworben hat, sind gem § 34 für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld anzurechnen; für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten für den Sachbereich Abfertigung sind Art V Abs 4 und 5 BG BGBl 1987/618 von Bedeutung.
2
Für das Dauerrecht – also für Beschäftigungszeiten, die nach dem Inkrafttreten des BArbUG 1972 liegen – ist § 34 in zwei Fällen sinngemäß anzuwenden:
Beschäftigungszeiten von Arbeitsverhältnissen, die durch eine V nach § 2 Abs 4 (§ 34 zitiert fälschlicherweise Abs 3) einbezogen werden, sind für die Berechnung des Anspruchs auf die sechste Urlaubswoche zu berücksichtigen (§ 34 Abs 2). Da eine solche V aber bislang nicht erlassen wurde, handelt es sich derzeit aber um totes Recht.
Beschäftigungszeiten von AN in einem Mischbetrieb sind für die Berechnung des Anspruchs auf die sechste Urlaubswoche zu berücksichtigen, wenn der AN zwar im Mischbetrieb beschäf...