BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 31 Zusammenarbeit
Literatur
Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||||
II. | Zusammenarbeit mit einzelnen Behörden und Stellen | ||||
A. | Einsichtsrechte der BUAK | ||||
1. | Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern | ||||
a) | Zusammenarbeit zum Zwecke der Zuschlagseinhebung (Abs 1) | ||||
b) | Zusammenarbeit beim Überbrückungsgeld (Abs 1a) | ||||
2. | Zusammenarbeit mit den Gerichten (Abs 2) | ||||
3. | Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria - GISA (Abs 2) | ||||
4. | Zusammenarbeit mit der IEF-Service-GmbH (Abs 3) | ||||
B. | Einsichtsrechte anderer Körperschaften in Daten der BUAK (Abs 4) | ||||
C. |
I. Überblick
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Während § 30 eine allgemeine Bestimmung zur Rechts- und Verwaltungshilfe enthält, normiert § 31 die Voraussetzungen für einen umfassenden und systematischen Datenaustausch, wobei dieser allerdings nur im Rahmen des § 31 zulässig ist.
Es handelt sich bei § 31 also um die von § 7 DSG näher geforderte rechtliche Notwendigkeit. Da der Datenschutz im Verfassungsrang steht (§ 1 DSG), sind die Bestimmungen einschränkend zu lesen, wobei nicht übersehen werden darf, dass die BUAK gesetzlich verpflichtet ist, Zuschläge entsprechend zu betreiben und der potentielle Zuschlagsschuldn...